Laut einem juristischen Experten besteht laut Umweltinformationsgesetzt (UIG BGBl. Nr. 495/1993 idgF.) unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftspflicht für die bewilligende Aufsichtsbehörde (also nicht der Eigentümer). Im Anhang dieses Postings der genaue Gesetzestext mit einem Kommentar von mir. Nach Auskunft des Juristen besteht im Falle von Fluglärm Auskunftspflicht.
Konkret könnte man Auskünfte über Überflüge einholen - zB in Form einer Auflistung der Lärmbelastung für den genauen Ort, auf die Emission in der - so wie's im UIG steht - zeitlich aggregierten oder statistisch dargestellten Form, auf eine etwaige Überschreitung der Emissionsgrenzen. Die zuständigen Bewilligungsbehörden wären (je nachdem ob Flughafen, Austro Control oder AUA) etwa das BMVIT, die BH Wien-Umgebung oder die niederösterr. Landesregierung.
Hat das schon mal jemand probiert?
Wie wärs, wenn wir die Behörden mit solchen Anfragen belästigen?
Aus zuverlässiger Quelle weiss ich, dass das mit einem enormen Aufwand bei denen verbunden ist (jede Anfrage ein eigener elektronischer Akt). Wo plötzlich Arbeit anfällt, da werden hoffentlich auch die gut ausgeschlafenen Beamten aufmerksam, dass da was nicht passt :-(
MfG
--- Zum Nachschlagen: UIG BGBl. Nr. 495/1993 idgF.
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
--- Anmerkung: Man hat das Recht ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses!!!
Auch gibt es einen Emissions-Paragraphen: --- § 13. (1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen verpflichtet ist, Emissionen aus seiner Betriebsanlage zu messen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr vorliegende Aufzeichnungen in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekanntzumachen. Diese Aufzeichnungen können zur Wahrung von geheimhaltungswürdigen Tatsachen (§ 4 Abs. 3) in Form von Massenstromangaben an gemessenen Schadstoffkomponenten in kg/Monat und kg/Jahr oder aus Gründen der Übersichtlichkeit oder Zweckmäßigkeit in zusammengefaßter Form unter Angabe des jeweils höchsten und niedrigsten Meßwertes im Bekanntmachungszeitraum dargestellt werden. ---
Danke für die Info - mit dem Verteiler bin ich nicht zufrieden. Man sollte das auf jeden Fall auch an die Verwaltungsbehörden (nicht nur an Flughafen, Austrocontrol) schicken! Dort wird das ganze per elektronischem Akt bearbeitet - und die müssen etwas unternehmen!
Kleiner Insider-Tipp: Wenn ans Ministerium schicken, dann immer auch ans Ministerbüro schicken. Das geht dann über den Minister an die Fachabteilung (wird stärker wahrgenommen).
Bzw ich werde das beim nächsten Luftangriff mal probieren. Am Dienstag dreht der Wind ohnedies wieder :-(
Schaut so aus, als leiten sie es an die Austrocontrol weiter (das BMVIT zumindest). Also im Wesentlichen ist man erst recht wieder mit den gleichen Gaunern konfrontiert :-(
--- Ihre Anfrage an das BMVIT wurde zur direkten Beantwortung an uns weitergeleitet:
Flugspuren werden gemeinsam von Austro Control und Flughafen Wien im Internet unter http://www.flugspuren.at veröffentlicht und sind daher im Sinne des §5 UIG öffentlich und frei zugänglich. Diese Plattform ermöglicht die Abfrage von Flugbewegungen, sprich Starts/Landungen vom/zum Flughafen Wien, mit Informationen über die Flughöhe, den Luftfahrzeugtyp und den Flugverlauf . Darüberhinaus kann die Anzahl der Flugbewegungen und die Pistenrichtung nachvollzogen werden und zusätzlich sind z.B. hohe Überflüge (bis 30.000ft) dargestellt. Mit der Benutzung von http://www.flugspuren.at ist eine unabhängige und nachvollziehbare Beantwortung Ihrer Anfragen gegeben.
[...]
Nachfolgend die Beantwortung der übrigen Fragen, soweit sie in den Bereich der Austro Control fallen:
1.) Nachdem im Flächenwidmungsplan meines Wohngebietes keine Flugrouten eingetragen sind, bitte ich um Auskunft zur entsprechenden Rechtsordnung incl Fundstellen welche es Ihnen ermöglicht mein Eigentum in diesem Maße zu belasten.
Die Zulässigkeit der Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge (bzw deren Piloten und/oder Halter), die dabei einzuhaltenden Bestimmungen und die Aufgaben der Flugsicherung sind insbesonders im Luftfahrtgesetz (LFG) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung "Luftverkehrsregeln 1967" (LVR), geregelt. Nach diesem im § 2 des LFG festgehaltenen Grundsatz ist die Benützung des Luftraums (ua) durch Luftfahrzeuge frei, soweit sich aus dem LFG nichts anderes ergibt. Daher erfolgen in der Regel keine Eintragungen der Flugrouten im Flächenwidmungsplan.
Aus dem LFG ergibt sich jedoch, dass Sicherheitszonen von Flughäfen und Militärflugplätzen, innerhalb derer es eine Bewilligungspflicht für Bauführungen gemäß LFG gibt (§§ 85 ff LFG), im Grundbuch auszuweisen sind.
2.) Durch wen, durch was und in wessen Auftrag erfolgte die Belastung - Fluggesellschaft, Flugzeugtyp, im Auftrag von....
Die FWAG hat den öffentlichen Auftrag, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für den sicheren Betrieb der Infrastruktur für den Flugverkehr am Boden erforderlich ist. Die Aufgaben der ACG beruhen auf einem gesetzlichen Auftrag und beinhalten im Wesentlichen die Überwachung des kontrollierten Luftraumes (siehe LFG).
Die Angabe der Fluggesellschaft unterliegt grundsätzlich dem Datenschutz und hat ausserdem keinen Einfluss auf das Lärmereignis. Die Bekanntgabe des Typs unterliegt ebenfalls dem Datenschutz.
6.) Aufgrund der Furcht erregenden Nähe - welchen Abstand hatten die Flugzeuge zu meiner Liegenschaft - absolute Höhe zu meiner Liegenschaft, Normalabstand zu meiner Liegenschaft?
Uhrzeit und Höhe jedes einzelnen Überfluges sind unter http://www.flugspuren.at öffentlich verfügbar.
Die Höhenangaben beziehen sich auf Flughafenniveau. Der Flughafenbezugspunkt liegt auf 600 ft über dem Meeresspiegel (MSL), womit zu den angezeigten Höhen jeweils 600 ft addiert werden müssen, um die Flughöhe über dem Meeresspiegel zu erhalten. Wenn die Höhe des Wohnortes von diesem Wert abgezogen wird, erhält man die tatsächliche Überflugshöhe in ft. Wird diese Zahl mit 0,3048 multipliziert, dann erhält man die Überflughöhe über Grund.
Zum Beispiel: Ein Anflug zur Piste 11 hat im Bereich Satzberg (435m über Meeresspiegel) eine Höhe von 4.000 ft. Bezogen auf den Meeresspiegel weist das Flugzeug eine Höhe von 4.600 ft (4.000 + 600) auf. Multipliziert mit 0,3048 entspricht das einer Höhe von 1.400 m . Davon kann nun die Höhe vom Satzberg abgezogen werden: 1400m minus 435m = 965m. Die Überflugshöhe über Grund beträgt somit 965m.
Hinweis: Die Überflugshöhe sollte immer gerundet betrachtet werden, und nicht auf Meter genau, da das Flugzeug selbst bereits eine Bauhöhe aufweist. So beträgt z.B. bei einer Boeing 747 Jumbo Jet die Distanz von den Rädern zum höchsten Punkt am Leitwerk knapp 20m !
7.) Sofern Abhängigkeiten von den Wetterverhältnissen bestehen so bitte ich um Auskunft zu den Wetterverhältnissen.
Die Verwendung der Pisten bei den unterschiedlichen Windverhältnissen ist im Pistennutzungskonzept der ACG festgehalten. Darin ist berücksichtigt, dass die Wahl der Piste für Start und Landung grundsätzlich von der Windrichtung abhängig ist, da nur gegen den Wind gestartet oder gelandet werden kann bzw. die Seitenwindkomponente eine bestimmte Grüße nicht überschreiten darf.
8.) Auf welcher Flugroute befand sich das Flugzeug, auf welcher Piste wurde gestartet/gelandet?
9.) Welche Systeme wurden zur Nachweisführung und damit als Grundlage zur Beauskunftung Pkt 2 bis 8 verwendet?
Informationen im Wesentlichen aus FANOMOS, Verträge aus dem Mediationsverfahren, Gesetze und Verordnungen, Umweltdatenermittlung der FWAG (siehe Umweltbericht der Flughafen Wien AG)
10.) Wie wird die Eignung diese(r) System(e) überwacht, auditiert?
Das Fanomossystem wurde unter anderem im Mediationsverfahren unter Einbindung der Parteien überprüft. Die Umweltmessanlagen der Flughafen Wien AG werden in den erforderlichen Abständen geeicht bzw. überprüft.
Die Ausgabe der Daten aus dem Programm erfolgt mittels integrierter graphischer Darstellung inklusive der relevanten Daten über das LFZ, etc. Eine textliche Wiedergabe des "vollständigen Wortlautes" ist daher nicht möglich.
Pah, SUPER - ich hab so eine Antwort nie bekommen, bin wohl bereits abgestempelt.
Ich schreib mal meine Kommentare dazu, weitere Anmerkungen erbeten! Jedenfalls sehr interessant, ergeben sich doch neue Ansätze.
Zu 1.)§2 LFG "der Luftraum ist frei" steht im Widerspruch zu ABGB - Nachbarschaftsrecht. Dazu läuft eine Staatshaftungsklage und ist die Republik offensichtlich nicht bereit den Widerspruch aufzuarbeiten. Nachzulesen: http://www.fluglaerm.at/ Und ja es ergibt sich was anders - in der Duchführungsverordnung zum LFG steht "... möglichst schonend..." und keiner weiß was damit gemeint ist. Hierzu hat sich bislang Niemand bereit erklärt die Juristische Aufarbeitung zu übernehmen.
Zu 2.) FWAG im öffentlichen Auftrag – mir ist nicht bekannt, daß es so einen Auftrag gibt! Der Flugzeugtyp an sich kann nicht dem Datenschutz unterliegen. Vielmehr ist aufgrund der Abhängigkeit des Lärmereignisses vom Flugzeugtyp ein berechtigtes Interesse an dieser Information gegeben.
Zu 7.) Für die Pistennutzung ist der Wind bei entsprechender Stärke von Interesse, für die Routennutzung nicht. So ist es für die Starts möglich jede Route mit jeder Piste zu verknüpfen. Also warum wurde gerade diese Route gewählt?
Zu 10.) Das Fanomos System unterliegt also keiner wiederkehrenden Qualifizierung!?
Wie gesagt, man muss es über die Aufsichtsbehörde spielen, dann entsteht auch für Flughafen und Austrocontrol mehr Druck.
Antwort BMVIT (Ministerbüro): Zu Ihrer (einer im Jahr 2007 in einem Fluglärm-Diskussionsforum veröffentlichten Vorlage entsprechenden) E-Mail-Anfrage vom 14.09.2009 gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) an die Frau Bundesministerin wird mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschten Daten im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht aufliegen. Ihre Anfrage wurde daher an die zuständige Behörde - das ist die Austro Control GmbH - zur Erledigung gemäß dem UIG weitergeleitet.
Antwort der Landesregierung NÖ (Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten): Ihre beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten, gem. UIG eingebrachten Informationsbegehren vom 14.9. und 16.9. 2009 wurden entsprechend der von Ihnen angeforderten Informationen an folgende zuständige Stellen weitergeleitet, die aus der Sicht des Amtes der NÖ Landesregierung über die geforderten Informationen verfügen könnten: - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Zivilluftfahrtsbehörde - Austro Control GmbH., Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH